- Hauptentschädigung
- wichtigste Ausgleichsleistung des ⇡ Lastenausgleichs.- 1. Abgeltung für erlittene Vermögensverluste: Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grund- oder Betriebsvermögen gehören sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; Vertreibungs- und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen u.Ä., soweit keine Entschädigung im Währungsausgleich für Spareinlagen gewährt wurde.- Ausnahme: Hausratentschädigung.- 2. Aufgrund einer Schadenfeststellung wurden die Geschädigten in Schadensgruppen eingestuft.- 3. Höhe der H.: Grundbetrag, der der Schadensgruppe entspricht, in die der Entschädigungsberechtigte eingereiht worden ist; gemäß § 246 LAG festgesetzt.- Geschädigte mit weniger als 50 Proezent Vermögensverlust erhielten keine H.- 4. Erfüllung der Ansprüche auf H. vom 1.4.1957 bis 31.3.1979 in Form von Barleistung, Schuldverschreibungen und Eintragung in das Bundesschuldbuch. Auszahlung nach Dringlichkeitsstufen; bevorzugt sind soziale Notstände, hohes Lebensalter, Nachentrichtungen freiwilliger Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, Fälle neuer Eigentumsbildung für Einheitswert-Vermögen, Begründung oder Festigung wirtschaftlicher Selbstständigkeit.
Lexikon der Economics. 2013.